Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind gemäß § 19 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen.
Die technischen Mindestanforderungen müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Mindestanforderungen sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie bzgl. der Spannungsebenen derzeit gültige spezifische Informationen über die technischen Anschlussbedingunen sowie die Anforderungen an Erzeugungsanlagen für Anschluss und Betrieb an Elektrizitätsversorgungsnetze.
Technische Bedingungen für Anschluss und Betrieb von Anlagen direkt angeschlossener Kunden an das ...
Niederspannungsnetz (TAB)
Mittelspannungsnetz (TAB Mittelspannung)
Hochspannungsnetz (TAB Hochspannung)
Anforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am ...
Niederspannungsnetz
Mittelspannungsnetz
Hochspannungsnetz
Höchstspannungsnetz
Gemäß § 49 Abs. 2 bis 4. EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Deren Einhaltung wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten worden sind.
Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen erfüllt sind.