Mit dem Inkrafttreten des neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes GPSG am 1. Mai 2004 ergeben sich auch Änderungen bei der Erteilung, Ausstellung und Handhabung von VDE-GS-Zeichengenehmigungen.
- Neue VDE-GS-Zeichengenehmigungen enthalten auf der Vorderseite immer den Gültigkeitszeitraum des Zertifikats (max. 5 Jahre).
§ 7 Abs. (1) GPSG verlangt die Befristung einer GS-Zeichengenehmigung auf maximal 5 Jahre. Nach Grundsatzbeschluss ZEK-GB-1/2004 des Zentralen Erfahrungsaustauschkreises zur Koordinierung der nach § 11 GPSG zugelassenen Stellen (einsehbar unter http://www.zls-muenchen.de ) muss das GS-Zertifikat auf der Vorderseite den Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung (also maximal 5 Jahre) ausweisen.
Auf der Rückseite der VDE-GS-Zeichengenehmigung ist folgender Hinweistext zu finden: "Der Gültigkeitszeitraum einer VDE-GS-Zeichengenehmigung kann auf Antrag verlängert werden. Bei gesetzlichen und/oder normativen Änderungen kann die VDE-GS-Zeichengenehmigung ihre Gültigkeit zu einem früheren als dem angegebenen Datum verlieren."
Verlängerung bedeutet, dass bei Fortbestehen der Zertifizierungsgrundlagen für das betroffene Produkt eine erneute Zertifizierung vorgenommen und die VDE-GS-Zeichengenehmigung mit neuem Gültigkeitszeitraum und Ausstelldatum versehen wird.
Hinweis: Alte VDE-GS-Zeichengenehmigungen, die noch keine Befristung auf der Vorderseite aufweisen, werden spätestens zum 30. April 2009 ungültig.
- Die "vorhersehbare Fehlanwendung" und das dabei entstehende Gefahrenpotenzial für den Verbraucher sind wichtige Aspekte bei der Vergabe des VDE-GS-Zeichens.
§ 4 Abs. (1) GPSG weist explizit auf die zu vermeidende Gefährdung des Verbrauchers bei "vorhersehbarer Fehlanwendung" hin. Bei Übereinstimmung eines Produktes mit den Anforderungen nach einer harmonisierten Norm gilt grundsätzlich das Vermutungsprinzip, dass das Produkt den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit des GPSG genügt, dennoch kann im Einzelfall die Verifizierung der gesetzlichen Forderung notwendig sein.
- Bei Entzug einer VDE-GS-Zeichengenehmigung werden die zuständige Behörde (Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik - ZLS) und die anderen GS-Stellen darüber informiert.
§ 7 Abs. (2) GPSG verlangt von der GS-Stelle die Überwachung der erteilten Zeichengenehmigungen. Liegen die Voraussetzungen zur Vergabe des GS-Zeichens nicht mehr vor, so hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen und die zuständige Behörde sowie die anderen GS-Stellen darüber zu informieren.
- Herstelleradresse am Verbraucherprodukt und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache als Voraussetzung für das Inverkehrbringen in Deutschland.
§ 5 Abs. (1) GPSG verlangt das Anbringen von Name und Adresse des Herstellers bzw. Inverkehrbringers auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung (in der Bedienungsanleitung dürfte ebenfalls akzeptabel sein). § 4 Abs. (4) GPSG fordert unter bestimmten Bedingungen eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache. Diese Forderungen sind zwar keine unmittelbare Voraussetzung für das GS-Zeichen nach § 7 GPSG, müssen aber vom Hersteller bzw. Inverkehrbringer berücksichtigt werden.
- 5. Unterstützung unserer Kunden bei ihren Obliegenheiten nach § 5 Abs. (1) 2. GPSG zur Verfolgung ihrer Produkte im Markt.
§ 5 Abs. (1) 2. GPSG verlangt vom Hersteller bzw. Inverkehrbringer bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die Durchführung von Stichproben zur Gefahrenabwehr. Mit der Durchführung von Marktkontrollen durch das VDE-Institut werden unsere Kunden hierbei unterstützt.
Literaturhinweis: Moritz, Dirk: "Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Gesetzestext und Erläuterungen", VDE VERLAG GMBH, ISBN 3-8007-2795-1