Die Zuordnung von elektrischen Maschinen zur Niederspannungs- oder Maschinenrichtlinie kann bisher nicht immer mit der notwendigen Eindeutigkeit durchgeführt werden. Nach Art. 1 Abs. 5 der Maschinenrichtlinie (98/37/EG) fallen Maschinen, von denen „hauptsächliche Risiken“ elektrischer Natur ausgehen, in den Anwendungsbereichen der Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG) bzw. (kodifizierte Fassung 2006/95/EG). Die hauptsächlichen Risiken muss der Hersteller jedoch, wie im Leitfaden zur Niederspannungsrichtlinie näher erläutert, zunächst über eine Risikobeurteilung ermitteln, was in der Praxis zu Unsicherheiten bei der Zuordnung führen kann. Einen Anhaltspunkt für die konkrete Richtlinienzuordnung seines Produktes erhält er möglicherweise durch die im EU-Amtsblatt gelisteten harmonisierten Normen, bei deren Erarbeitung das zuständige Normenkomitee die Risikobeurteilung bereits durchgeführt hat. Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Maschinenrichtlinie wird die Richtlinienzuordnung deutlich erleichtert. Die gegenseitige Abgrenzung der Richtlinien, die bisher auf Grundlage des hauptsächlichen Risikos erfolgte, geschieht nun durch eine Liste mit sechs Produktgattungen elektrischer Maschinen, die ausschließlich unter die Niederspannungsrichtlinie fallen:
- für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte
- Audio und Videogeräte
- informationstechnische Geräte
- gewöhnliche Büromaschinen
- elektrische Schalter
- Elektromotoren
Im Gegensatz zu Haushaltsgeräten für den häuslichen Gebrauch fallen Haushaltsgeräte für den professionellen Einsatz fortan in den Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie, sofern sie die Maschinendefinition erfüllen.