Der Hersteller muss die elektromagnetische Verträglichkeit seines von ihm hergestellten Produktes sicherstellen und muss erklären, das die Schutzanforderungen nach dem EMV-Gesetz eingehalten werden. Üblicherweise wird die Übereinstimmung eines Gerätes mit den Schutzanforderungen dadurch nachgewiesen, dass dieses Gerät einer Prüfung nach einschlägigen harmonisierten Normen unterzogen wird.
Die Richtlinie lässt Herstellern aber auch die Möglichkeit, den Nachweis auf andere Weise zu erbringen.
Unabhängig davon, welches Verfahren für die Konformitätsbewertung gewählt wurde, hat der Hersteller nach den Bestimmungen des Anhangs IV der EMV-Richtlinie technische Unterlagen zu erstellen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen der EMV-Richtlinie erfüllt.
Optional kann der Hersteller die technischen Unterlagen durch eine benannte Stelle bewerten lassen. Die Einschaltung einer benannten Stelle empfiehlt sich insbesondere,
- wenn der Hersteller seine Überlegungen zum Nachweis der Einhaltung der Schutzanforderungen durch eine unabhängige, kompetente Stelle bestätigt haben möchte, oder
- wenn harmonisierte EMV-Normen aufgrund der Besonderheiten eines Produktes nur teilweise oder mit Abweichung angewandt wurden.